Sehr geehrte Damen und Herren,


in unregelmäßigen Abständen informieren wir auf diesem Wege über Wissenswertes und jüngste, unser Dachdeckerhandwerk betreffende Neuerungen.

So erhalten Sie heute Informationen über:

  • Polystyroldämmstoffe mit dem Flammschutz HBCD
  • Anteiliges 13. Monatseinkommen für Auszubildende 2016 und 2017


Polystyroldämmstoffe mit dem Flammschutz HBCD

Zum 05.03.2016 ist die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien in Kraft getreten. Dieses betrifft vor allem Dämmstoffe auf Basis von Polystyrol im Bestand, die das Flammschutzmittel HBCD enthalten. Diese sind nun als gefährliche Abfälle thermisch zu verwerten. Die Entsorgungssituation ist derzeit kritisch zu bewerten. Die zuständigen Länderministerien arbeiten an Lösungen.

Wir haben mit den Rundschreiben 13/092 und 114 sowie 16/081, 093, 107, 118, 120, 122 und 123 über die Novellierung der Abfallverzeichnis-Verordnung und in der Folge entstandene Engpässe und Fehlentwicklungen bei der Entsorgung von HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmstoffen informiert.

Die mit dem Rundschreiben 16/120 & 122 vorgeschlagenen und umgesetzten Maßnahmen haben Wirkung gezeigt; vielen Dank allen Unterstützern. Mittlerweile haben sich alle Umweltministerien der Länder dem Thema angenommen und arbeiten an Lösungen.

Für das Dachdeckerhandwerk sind jedoch bislang noch keine bzw. unzureichende Lösungsansätze bei Entsorgern, den Verwaltungen und den Ministerien erkennbar. So hat sich auch durch den hessischen Erlass für Dachdecker keine Entspannung  ergeben.

Deshalb hat sich der ZVDH entschieden, alle Wirtschafts- und Umweltministerien (Bund und Land) mit eingehenden Schreiben auf die Dringlichkeit einer Lösung hinzuweisen. Parallel erfolgt gleiches auf Ebene der Landesverbände. Dies geschieht auf besondere Anregungen des Sächsischen Staatsministeriums im Vorfeld der Umweltministerkonferenz am 30.11.2016, die zur HBCD-Problematik eine bundesweite Entscheidung herbeiführen soll. Ebenso haben wir einen möglichen Lösungsansatz vorgeschlagen: „Rücknahme der Einstufung von Polystyrol als gefährlichem Abfall, wie dies bereits in Österreich geschehen ist“.

Darüberhinaus finden Sie eine Zusammenstellung von ergänzenden Informationen Dritter zu einzelnen Bereichen des Themenkomplexes.

  • Aufstellung des IVH über Müllheizkraftwerke die HBCD-haltige Polystyrol-basierte Wärmedämmstoffe annehmen können
  • Aussagen des IVPU zur HBCD-Freiheit von Polyurethan-basierten Wärmedämmstoffen
  • Betrachtung der GISBAU zu Tätigkeiten mit HBCD-haltigen Polystyrol-basierten Wärmedämmstoffen insbesondere hinsichtlich Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen.

Im Rahmen unserer Pressearbeit haben wir die im Internet laufende Petition unterstützt.  Auch Ihre Unterschrift hilft. Bitte weiterleiten und zur Teilnahme auffordern.

https://www.openpetition.de/petition/online/abschaffung-der-neuregelung-entsorgung-styropor-hbcd-ab-01-10-16

Um belastbares Material zur aktuellen Kostensituation bei der Polystyrolentsorgung zu erhalten, haben wir weiterhin einen kurzen Abfragebogen entworfen, mit der Bitte, uns diesen ausgefüllt zurückzureichen!

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie kurzfristig informieren.


 

Anteiliges 13. Monatseinkommen für Auszubildende 2016 und 2017


Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für gewerbliche und kaufmännische Auszubildende, die für dieses und nächstes Jahr gelten.

Gewerbliche Auszubildende
Gemäß § 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk haben gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk, deren Ausbildungsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, gegen den Ausbildenden Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Der Vollanspruch beträgt somit 320,00 € (40 % x 800,00 €).

Im ersten Ausbildungsjahr besteht lediglich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 des Vollanspruchs pro Ausbildungsmonat im Kalenderjahr. Als Ausbildungsmonat gilt dabei jeder Monat, in dem das Ausbildungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestanden hat. Samstage gelten dabei nicht als Arbeitstage.

Beispiel: Ausbildungsbeginn am 1. August 2016
Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 5/12 von 320,00 € = 133,33 €

Der Anspruch wird mit der Verdienstabrechnung für den Monat November fällig.

Ein Teilanspruch nach obiger Berechnungssystematik entsteht für gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk auch bei unterjähriger Beendigung der Berufsausbildung, wenn keine Über­nahme des Lehrlings durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt. Die Auszahlung des Teilanspruchs erfolgt mit der letzten Abrechnung.

Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt werden (dies ist unverzüglich der SOKA-DACH zu melden), haben anstelle eines Teilanspruchs einen Vollanspruch gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.

Kaufmännische Auszubildende
Für kaufmännische Auszubildende besteht bzgl. eines 13. Monatseinkommens keine tarifvertrag­liche Regelung. Es sind daher jeweils die individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen umzusetzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen
Landesinnungsverband des
Dachdeckerhndwerks Hessen


Norbert Hain
Geschäftsführer

 


Bitte beachten Sie folgende Dokumente:

 rs_16_126_HBCD.pdf
 rs_16_126_Anlage_1_Abfrage_Entsorgung.docx
 rs_16_126_Anlage_2_Übersicht_Entsorgung.pdf
 rs_16_126_Anlage_3_Information IVPU.pdf
 rs_16_126_Anlage_4_Tätigkeiten mit HBCD.pdf
 rs_16_128_Anteiliges 13 ME.pdf
Impressum:

Landesinnungsverband des
Dachdeckerhandwerks Hessen

Waldhäuser Weg 19
35781 Weilburg

Telefon ++49 (0) 64 71 / 37 93 65
Telefax ++49 (0) 64 71 / 37 93 30
E-Mail: info@hessendach.de


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