Im aktuellen kompakt 14-2020, das heute versandt wurde, geht es primär um die Verwendung von Atemschutz bei Staubarbeiten. In dem Zusammenhang wird das Thema „Abstand halten“ etwas missverständlich formuliert. Daher dazu eine Ergänzung:
Der Auffassung der BG BAU folgend gilt (Handlungsanweisung):
1. Die Arbeiten sind so zu organisieren, dass eine direkte enge Zusammenarbeit mit anderen möglichst vermieden wird. 2. Bei Außenarbeiten Mindestabstand von 1,5 Metern 3. In Innenräumen möglichst nur ein Beschäftigter pro Raum 4. Ist dies nicht möglich: sehr kleine feste Teams zusammenstellen und möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Meter
Bei Fahrten zur Baustelle ist ein selbst hergestellter Mund-Nasen-Schutz als Spuckschutz geeignet, um mehreren Personen gemeinsam im Auto die Anfahrt zu ermöglichen. Dieser MNS ist allerdings nur ein einfacher Schutz, der keine PSA darstellt.
Generell ist die Verwendung der Einschränkung „möglichst“ ein Hinweis darauf, dass es auf Baustellen trotz aller Vorkehrungen bekanntermaßen Situationen gibt, die zumindest zeitweise ein Unterschreiten der 1,5-Meter-Regel notwendig machen, um arbeiten zu können.
Daher empfiehlt die BG BAU auch, am besten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht die Coronavirus-Schutzregeln einhalten können, mit geeigneten Schutzmaßnahmen auszustatten, um eine gegenseitige Gefährdung zu vermeiden.
Damit ist es trotz der generellen Abstandsregel auch möglich, zum Beispiel eine Zeit lang gemeinsam auf dem Gerüst, auf Hebebühnen oder nebeneinander an einer Abkantbank zu stehen.
|